Methoden

Die Begutachtung erfolgt hypothesengeleitet. Methodisch orientiere ich mich an den 2019 von VertreterInnen verschiedener Fachverbände überarbeiteten Empfehlungen zu Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht.

Aus den Fragestellungen des Gerichts und den Vorinformationen der Akten werden im Sinne einer Entscheidungsorientierten Diagnostik nach Westhoff und Kluck (2014) Psychologische Fragen (Hypothesen) abgeleitet, um eine wissenschaftlich begründete Überprüfung relevanter Aspekte nachvollziehbar vornehmen zu können.
Oftmals bedeutsame Kriterien sind hierbei die Erziehungs- und Förderkompetenzen der Bezugspersonen, die elterliche Kooperation untereinander bzw. mit gegebenenfalls beteiligten Fachkräften, der Wille des Kindes, dessen Entwicklung, die Beziehungen und Aspekte der Kontinuität. Die Psychologischen Fragen variieren in Abhängigkeit von den konkreten gerichtlichen Fragestellungen und den einzelfallbezogenen Besonderheiten des Familiensystems. Im Zusammenhang mit Fragestellungen einer vermeintlichen Kindeswohlgefährdung sind auch mögliche Risiko- und Schutzfaktoren zu berücksichtigen.
Aus den abgeleiteten Psychologischen Fragen ergibt sich der Untersuchungsplan. Dieser umfasst in der Regel ausführliche Gespräche mit den Beteiligten, die entsprechend der relevanten Themenbereiche systematisch vorbereitet werden. Zudem werden Verhaltens- und Interaktionsbeobachtungen sowie bei Bedarf psychologische Testungen durchgeführt. Bei Einverständnis der betroffenen Personen werden gegebenenfalls auch Angaben involvierter Fachkräfte einbezogen.
Aus den anhand verschiedener Methoden gewonnen Erkenntnissen erfolgen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Psychologischen Fragen. Aus diesen werden letztlich eindeutige Empfehlungen zur Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen abgeleitet.